Nach demjenigen, der keine Verfügungen von Todes wegen errichtet, tritt bei dessen Tode die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erbt z.B. bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten mit zwei gemeinsamen Kindern nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte (in der Summe) ½ Anteil, während den beiden Kindern im Wege der Erfolge jeweils ¼ Anteil der Erbmasse des verstorbenen Elternteils zufällt.
Bei einem kinderlosen Ehepaar erben die Eltern des Verstorbenen mit. Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbt der Überlebende nach gesetzlicher Regelung nichts.
Mitunter ist die gesetzliche Erbfolge nicht gewollt. Diese kann nur durch eine entsprechende Verfügung von Todes wegen in der Form eines Testamentes oder Erbvertrages umgangen werden.
Als Notar helfe ich Ihnen, unerwünschte Erbfolgen zu vermeiden und berate Sie über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Erbrecht bietet und sorge dafür, dass die von Ihnen gewünschten Rechtsfolgen beim Tode auch tatsächlich eintreten. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Die Bundesnotarkammer (www.bundesnotarkammer.de) hält hierzu einige interessante Infos bereit: